Erwägungsgrund 2 32025R1276
Um die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in den Gebieten in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der lokalen Produktion im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (im Folgenden „POSEI-Programm“), sollte es für die betroffenen Begünstigten möglich sein, während des Wiederherstellungszeitraums weiterhin Zahlungen im Rahmen des POSEI-Programms zu erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, jedoch vorbehaltlich förmlicher Verpflichtungen zur Wiederherstellung ihrer Kapazitäten. Die zuständigen nationalen Behörden sollten daher auf der Grundlage einschlägiger Nachweise über die Anerkennung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen entscheiden können. Es sollte in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, Vorschläge zur Änderung des POSEI-Programms vorzulegen, um den Wiederherstellungszeitraum für bestimmte Sektoren über den Zeitraum hinaus zu verlängern, der durch die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt wäre. Die Umsetzung dieser Änderungen sollte einer jährlichen Fortschrittsprüfung und einer Fortschrittsbeobachtung unterzogen werden. Daher sollten die Artikel 6 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 entsprechend geändert werden.