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Schließlich sollten die zuständigen Behörden in Ausnahmefällen für rechtmäßig ausgeführte tote Exemplare von Tierarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit haben, eine nachträgliche Einfuhrgenehmigung zu erteilen, wenn ein echter Fehler vorliegt und die Transaktion im Übrigen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Übereinkommen und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes steht.
Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder…
Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde…
Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den…
Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der…
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und…
Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.