Erwägungsgrund 4 32025R1304
Um die Kontinuität der Kernforschung auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, muss das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm 2026-2027“) aufgestellt werden, um es der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates anzugleichen. Im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollten die zentralen Forschungstätigkeiten des früheren mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingerichteten Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für die Jahre 2021 bis 2025 (im Folgenden „Euratom-Programm 2021-2025“) mit den gleichen Zielen und unter Beibehaltung der Art der Durchführung weitergeführt werden.