Erwägungsgrund 3 32025R1304
Unter uneingeschränkter Achtung des Rechts der Mitgliedstaaten, selbst über ihren Energiemix zu entscheiden, könnten die im Rahmen des in dieser Verordnung festgelegten Programms erzielten Forschungsergebnisse potenziell auf sichere und effiziente Weise zu einem klimaneutralen Energiesystem beitragen.