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Um die Kontinuität der Kernforschung auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, muss das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm 2026-2027“) aufgestellt werden, um es der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates anzugleichen. Im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 sollten die zentralen Forschungstätigkeiten des früheren mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingerichteten Programms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung für die Jahre 2021 bis 2025 (im Folgenden „Euratom-Programm 2021-2025“) mit den gleichen Zielen und unter Beibehaltung der Art der Durchführung weitergeführt werden.
Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember…
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates…
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis…
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis…
Das Programm sollte für einen Zeitraum von sieben Jahren aufgestellt werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Verordnung (EU,…
Das Programm sollte für einen Zeitraum von fünf Jahren eingerichtet werden, um seine Laufzeit an die des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.