Erwägungsgrund 2 32025R1377
Angesichts der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) und des beobachteten Auftretens der HPAI-Virusinfektion bei bestimmten Kategorien von Säugetieren im Gebiet der Union ist es erforderlich, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen festzulegen, um die Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus von Geflügelmaterial auf andere Arten zu verhindern. Daher sollten die besonderen Vorschriften für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden.