Erwägungsgrund 2 32005R1357
Italien hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt, weil die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten würden, sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich gewöhnlicherweise auf dem italienischen Markt befänden, insbesondere diejenigen mit der Bezeichnung „caprino“, und weil die Übersetzung der betreffenden Bezeichnung ins Italienische („caprino“) eine Gattungsbezeichnung sei.