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Angesichts der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) und des beobachteten Auftretens der HPAI-Virusinfektion bei bestimmten Kategorien von Säugetieren im Gebiet der Union ist es erforderlich, zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen festzulegen, um die Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus von Geflügelmaterial auf andere Arten zu verhindern. Daher sollten die besonderen Vorschriften für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt…
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden…
Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet…
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2, das von…
Aufgrund des Auftretens der hoch pathogenen aviären Influenza (H5N1) in Gebieten in der Nachbarschaft der Gemeinschaft seit Herbst 2005 sowie in mehreren…
Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden: a) die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.