Erwägungsgrund 18 32009R1069
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten gelten. Gleichzeitig sollten wirbellose Wassertiere, die nicht unter diese Definition fallen und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere unterliegen.