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Darüber hinaus enthält Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Vorschriften für die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte. Verarbeitetes Bienenwachs unter KN-Code 1521 90 99 , das zur Verwendung als technisches Endprodukt bestimmt ist, ausgenommen zur Verwendung in der Futtermittelherstellung, in Düngemitteln, Bienenstöcken, Kosmetika oder Arzneimitteln, kommt nicht mit Nutztieren in Berührung und stellt kein Risiko für die Tiergesundheit dar. Daher sollte solches verarbeitete Bienenwachs in die Liste der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Erzeugnisse aufgenommen werden, deren Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen unterliegt. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.