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Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission , wird der Eingang in die Union von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen verboten. Dieses Verbot sollte sich in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie in Anhang XV Kapitel 17 der genannten Verordnung widerspiegeln.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1925, enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot. Es…
Das Verbot der Einfuhr von Lockstoffen aus Hirschurin für die Jagd und das Verbot der Verbringung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschen mit Ursprung in…
Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission werden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt, darunter Hygiene- und…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.