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Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält eine Liste mit einer ausführlichen Beschreibung alternativer Verarbeitungsmethoden für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen. Gebrauchtes Speiseöl gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Biodiesel und erneuerbaren Brennstoffen verwendet werden. Der Wortlaut der alternativen Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben D, J und L der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher geändert werden, um die Verwendung von Ausgangsmaterial in den neuen alternativen Verarbeitungsmethoden zu präzisieren.
Beide dieser alternativen Methoden wurden von der Behörde als sichere alternative Methoden für die Verarbeitung von verarbeiteten und ausgeschmolzenen Fetten zu…
Die Anhänge IV und VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Nummer 1…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Verwendung und Beseitigung durch alternative Verarbeitungsmethoden gewonnener…
Die Anhänge I, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer angefügt: „62. ‚gebrauchtes Speiseöl‘…
Nachdem im Einklang mit den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommenen Änderungen zwei neue alternative Methoden zur…
Änderung der Anhänge IV, V, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Die Anhänge IV, V, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.