Erwägungsgrund 15 32025R0014
Während die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nationale Regelungen für die in den Erwägungsgründen 13 und 14 genannten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte einzuführen, sollten die Mitgliedstaaten, die keine solche Regelung eingeführt haben, von den Herstellern verlangen, dass sie für diese nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen und Geräte die vorliegende Verordnung einhalten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten, die eine solche Regelung eingeführt haben, den Herstellern die Möglichkeit geben, diese Verordnung einzuhalten, um die Vorteile des freien Warenverkehrs nutzen zu können.