Erwägungsgrund 16 32013R0167
Solche Maßnahmen sollten nur für eine begrenzte Zahl von Teilen oder Ausrüstungen gelten; die Kommission sollte nach Anhörung der Interessengruppen das Verzeichnis dieser Teile oder Ausrüstungen in einem Durchführungsrechtsakt festlegen. Die Maßnahmen sollten sicherstellen, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen, gleichzeitig aber den Wettbewerb auf dem Zubehör- und Ersatzteilmarkt nach Möglichkeit aufrechterhalten.