Erwägungsgrund 16 32025R0014
Da nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte aufgrund ihrer übermäßigen Abmessungen in bestimmten Fällen auf öffentlichen Straßen nicht ausreichend manövrierfähig sind oder aufgrund ihrer übermäßigen Masse, ihrer übermäßigen Achslasten oder ihres übermäßigen Bodendrucks die Oberfläche öffentlicher Straßen oder andere Straßeninfrastrukturen beschädigen könnten, oder aufgrund ihrer vollautomatischen Fahrsysteme für die Nutzung im Straßenverkehr, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Teilnahme solcher Maschinen und Geräte am Straßenverkehr oder ihre Zulassung zu verbieten, auch wenn sie gemäß dieser Verordnung eine Typgenehmigung erhalten haben. Um ein hohes Maß an Harmonisierung für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in der gesamten Union sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten nur die Teilnahme am Straßenverkehr einer begrenzten Zahl von Maschinen und Geräten verbieten. Daher sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission ausreichend hohe Schwellenwerte festlegen, um die Teilnahme am Straßenverkehr im Gebiet der Union von so vielen Maschinen und Geräten mit Typgenehmigung wie möglich zu erlauben.