Erwägungsgrund 5 32025R0140
Die Behörde bewertete in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2022 die Sicherheit des Stoffes FL-Nr. 16.135 bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass — ausgehend von den beabsichtigen Verwendungen und Verwendungsmengen — bei dem angenommenen Umfang der lebensmittelbedingten Exposition, die anhand des APET-Verfahrens (APET, added portions exposure technique) berechnet wurde, keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die kombinierte Exposition gegenüber FL-Nr. 16.135 durch seine Verwendung als Lebensmittelaroma und sein Vorhandensein in Zahnpasta ebenfalls keine Sicherheitsbedenken aufwirft.