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Die Anwendung der Bestimmung zur Notzuständigkeit sollte auf Artikel 8l ausgedehnt werden.
Notwendigkeit, den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung, insbesondere der Bestimmungen der Kapitel II und III sowie des Kapitels IV Abschnitt II, auf…
die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Begriffsbestimmungen oder des Anwendungsbereichs der Verordnung,
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie 2008/98/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.