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In Bezug auf das Vorhaben Paks II sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 12h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Tätigkeiten gelten. Das Transaktionsverbot gemäß Artikel 5h der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf die in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Organisationen sollte eines der Verbote sein, die unter diese Bestimmung fallen.
In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die im Beschluss 2014/512/GASP vorgesehenen Verbote nicht für die in Artikel 5c des genannten Beschlusses oder Artikel…
folgender Artikel wird eingefügt: (1) In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die…
Folgender Artikel wird eingefügt: In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die…
In Bezug auf das Vorhaben Paks II gelten die in diesem Beschluss vorgesehenen Verbote nicht für Tätigkeiten, die für die Einrichtung und den Betrieb ziviler…
bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Organisation, die Kryptowerte- oder Zahlungsdienste erbringt, gemäß Anhang XLV Teil A der…
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang XXVIII Teil B aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.