Erwägungsgrund 2 32025R1520
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, indem eine ab dem 1. Januar 2025 geltende Anforderung hinzugefügt wurde, derzufolge ein Institut bei Risikopositionen gegenüber Instituten für die Zwecke der Verwendung des Standardansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) nicht verwenden darf, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, es sei denn, diese bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird. Der geänderte Artikel 138 sieht ferner vor, dass Risikopositionen gegenüber einem Institut, das nicht in die ausgenommene Kategorie von Instituten fällt und für das nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.