Erwägungsgrund 15 32025R0925
Auf Unionsebene gibt es mehrere außergerichtliche Instrumente, mit denen Unionsrecht überwacht und durchgesetzt wird, darunter insbesondere Binnenmarkt-Instrumente wie SOLVIT. Diese Verordnung sollte solche Instrumente unberührt lassen. Der durch diese Verordnung vorgegebene Rahmen sollte nur für grenzübergreifende Hindernisse gelten, die sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder -praktiken ergeben, unter anderem aus Vorschriften oder Praktiken zur — ordnungsgemäßen aber unterschiedlichen — Anwendung von Unionsrecht, die dazu führen können, dass die Planung oder Umsetzung grenzübergreifender öffentlicher Dienste oder Infrastrukturen unbeabsichtigt behindert wird. Fälle, bei denen es um einen potenziellen Verstoß gegen Unionsrecht durch eine Behörde in einem Mitgliedstaat geht, sollten nicht in dem durch diese Verordnung vorgegebenen Rahmen bearbeitet werden. Von der Verordnung unberührt bleiben auch die für soziale Sicherheit oder Steuern eingerichteten Koordinierungsmechanismen.