Erwägungsgrund 1 32025R1520
Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates vorgesehene Option gestrichen, dass zuständige Behörden die Anzahl der Verzugstage auf 180 Tage verlängern dürfen, bevor eine darin genannte wesentliche Kreditverpflichtung als ausgefallen gilt. Es ist daher erforderlich, die entsprechende Bestimmung in der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) zu streichen, um die Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) in Bezug auf die gestrichene Option an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugleichen.