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Die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollte während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht auf im EES erfasste Daten für Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen zugreifen, da die Daten unvollständig sind, was zu irreführenden Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen führen könnte.
Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und…
Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache können zur Durchführung von Risikoanalysen und…
Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die…
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1624 betreffend den Datenschutz oder die Haftung der…
Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1624 betreffend den Datenschutz oder die Haftung der…
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.