Erwägungsgrund 62 32019R0818
Zu statistischen Zwecken und für die Berichterstattung ist es erforderlich, ermächtigten Bediensteten der in der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden, Organe und Stellen der Union Zugang zu bestimmten Daten aus bestimmten Interoperabilitätskomponenten ohne die Möglichkeit einer Identifizierung von Einzelpersonen zu erteilen.