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Im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Änderung und die vorzeitige Löschung von Daten sollten die Mitgliedstaaten die unvollständigen Daten ergänzen, soweit dies angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der im EES erfassten Datensätze während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES möglich ist.
Hat der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder dass Daten im EES…
Wenn im EES erfasste Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so veranlasst der verantwortliche Mitgliedstaat oder…
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten…
Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU)…
In der vorliegenden Verordnung sollte bestimmt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die festgelegten…
Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.