Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Zypern stellen die das VIS betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig mit diesem zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. Der Betrieb des EES setzt voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde. Da das EES nur von denjenigen Mitgliedstaaten eingesetzt wird, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES die Bedingungen bezüglich des VIS erfüllen, wird Zypern das EES nicht ab der Inbetriebnahme einsetzen. Zypern soll an das EES angeschlossen werden, sobald die Bedingungen des in der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Verfahrens erfüllt sind.
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für den Betrieb des EES gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, wurden gemäß der einschlägigen…
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand…
Das EES sollte an den Außengrenzen derjenigen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, betrieben werden. Es wäre wünschenswert, dass…
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS und das EES betreffen, auf dem…
In Bezug auf Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 im Zusammenhang mit dem EES nur angewandt werden,…
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Zyperns von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.