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Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Maßnahmen nach Artikel 36 und Artikel 50 Absätze 4 und 5 wurden angenommen;
eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, den eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt;
die Mitgliedstaaten haben die technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Erhebung der Daten nach den Artikeln 16 bis 20 und zu ihrer Übermittlung an das EES validiert und der Kommission mitgeteilt;
die Mitgliedstaaten haben ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 getätigt.
Am EES-Betrieb beteiligen sich
die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, und
die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, für die aber sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Überprüfung gemäß den geltenden Schengen-Bewertungsverfahren wurde erfolgreich abgeschlossen;
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt, und
die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS, die für den Betrieb des EES gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, wurden gemäß der einschlägigen Beitrittsakte in Kraft gesetzt.
Mitgliedstaaten, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden an das EES angebunden, sobald die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Absatz 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das EES seinen Betrieb in diesen Mitgliedstaaten aufnimmt.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Tests.
Der Beschluss der Kommission nach den Absätzen 1 und 3 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten und Europol beginnen mit der Nutzung des EES ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt.
Die Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das ETIAS seinen Betrieb aufzunehmen hat, nachdem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Maßnahmen nach Artikel 28 Absätze 5 und 7, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 5 und Artikel 49 Absatz 6 wurden angenommen;
Die Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie…
Die Kommission erlässt spätestens am 28. Dezember 2021 einen Beschluss zur Festlegung des Datums der Inbetriebnahme des SIS gemäß dieser Verordnung, nachdem sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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