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In Bezug auf Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 im Zusammenhang mit dem EES nur angewandt werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfüllt sind. Daher müssen für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 jener Verordnung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, bis zu deren Anbindung an das EES besondere Übergangsbestimmungen für das Abstempeln der Reisedokumente festgelegt werden. Diese Übergangsbestimmungen sollten sicherstellen, dass das Abstempeln der Reisedokumente die gleichen Wirkungen entfaltet wie ein Ein-/Ausreisedatensatz im EES.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,…
Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels gilt diese Verordnung für diejenigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, die noch…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind (1) Die Reisedokumente von…
Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen,…
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand…
Die Einführung des EES erfordert die Anpassung der Verfahren für die Kontrolle von Personen beim Überschreiten der Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.