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Im Fall von schwierigen Bedingungen, etwa bei Hinweisen auf Handelstätigkeiten, die eine kosteneffiziente Speicherbefüllung behindern, einer geringen saisonalen Preisspanne, einem hohen Preisklima, Speicherbeständen unter der Zielvorgabe auf Ebene der Mitgliedstaaten oder unvorhergesehenen technischen Umständen, in deren Folge die Befüllung der Speicher sehr schwierig und kostspielig würde, unter denen nur eingeschränkt sichergestellt werden kann, dass die Gasspeicher gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 gefüllt werden, sollten die Mitgliedstaaten um bis zu zehn Prozentpunkte von dem Befüllungsziel abweichen können.
Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen kann jeder…
Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem im Fall von anhaltend ungünstigen…
Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen —…
Jede erhebliche und anhaltende Abweichung eines Mitgliedstaats von seinen Befüllungspfaden kann die angemessenen Füllstände und das Befüllungsziel gefährden,…
Wenngleich die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, um die Speicherziele zu erreichen, kann dies nicht ohne…
Angesichts des europäischen Erfolgs bei der Minderung der Risiken im Zusammenhang mit ihrer Gaseinfuhrstruktur sollte beim Gesamtrahmen zur Deckung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.