Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Falle von tierischen Erzeugnissen zeigte die berechnete nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands für Fenbuconazol, dass der Schwellenwert unter Berücksichtigung von TDM-Rückständen in Apfeltrester und getrocknetem Zitrustrester nicht überschritten wurde. Die Behörde bewertete die vorgelegten neuen Informationen und stellte keine Bedenken in Bezug auf die Aufnahme durch die Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und anderen als Nutztieren gehaltenen Landtieren beibehalten werden. Für Milch sollte auf der Grundlage der Bewertung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Bestimmungsgrenze von 0,05 mg/kg auf 0,01 mg/kg gesenkt werden.
Für Thiabendazol bei „Waren von Rindern“, „Waren von Ziegen“, Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der…
Für Pyridaben in oder auf Rindern (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schafen (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziegen (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Equiden (Muskel,…
In Bezug auf Mefentrifluconazol empfahl die Behörde angesichts der Verwendung des Stoffes bei Futtermitteln eine Anhebung der RHG für Schweineleber,…
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen…
Die Behörde kam des Weiteren zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf…
Für Quinmerac legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.