Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gemäß der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) verminderten Meldepflichten. Insbesondere wird von bestimmten weniger bedeutenden Kreditinstituten, die der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) unterliegen und deren Gesamtwert der Aktiva 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, nur ein reduzierter Satz der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) genannten Datenpunkte erhoben.
Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, umfassen…
Für Kreditinstitute, die zwar über eine Erlaubnis verfügen, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 zu betreiben, die aber weder…
Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen von weniger bedeutenden Kreditinstituten mit Aktiva, deren…
weniger bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis…
Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren…
Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.