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Das Formulieren, Verarbeiten und Lagern von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen, einschließlich jeder dieser Verwendungen für die Herstellung von Feuerlöschschäumen in der Union, unabhängig vom Bestimmungsort der Feuerlöschschäume, ob für die Union oder für Drittstaaten, fällt unter die Definition des Begriffs „Verwendung“ gemäß Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, zusätzlich zu der vom RAC und dem SEAC vorgeschlagenen Beschränkung der Verwendung von PFAS in solchen Feuerlöschschäumen eine Beschränkung für das Formulieren von PFAS-Feuerlöschschäumen festzulegen.
Die Kommission hält es für ungewiss, ob einige PFAS-Untergruppen in Feuerlöschschäumen verwendet werden können, sie stellen daher ein Risiko für die menschliche…
Am 14. Januar 2022 legte die Agentur im Namen der Kommission ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, in dem sie eine…
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFAS in…
Unter Berücksichtigung des Dossiers und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich aus dem Inverkehrbringen und…
Um die Auswirkungen von Emissionen in die Umwelt aus Verwendungen von im Rahmen der Beschränkung erlaubten PFAS so gering wie möglich zu halten, hält es die…
Die Kommission sollte die Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen für Betriebe, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen, Anlagen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.