Erwägungsgrund 1 32025R2014
Mit der Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, wurde ein System der autonomen Handelsmaßnahmen zwischen der Union und den Ländern und Gebieten im westlichen Balkan eingeführt, indem bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit werden und bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan Zugang zu einem Gesamtzollkontingent erhalten.