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Die Verordnung (EU) 2022/2473 wird wie folgt berichtigt:
Artikel 1 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
In Artikel 6 Absatz 5 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung: „a) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 42 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 51 erfüllt sind;
Beihilfen zur Beseitigung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden, sofern die Voraussetzungen gemäß Artikel 53 erfüllt sind;“
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 wird wie folgt berichtigt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 52 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Anhang III Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:
Beihilfenummer;
Identifikationsnummer des Begünstigten;
Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Tag der Gewährung der Beihilfe;
Region, in der der Begünstigte seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene und gegebenenfalls Regionen in äußerster Randlage oder kleinere Inseln des Ägäischen Meeres;
Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe);
Beihilfeinstrument, in voller Höhe, in Landeswährung;
Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges);
Bewilligungszeitpunkt;
Ziel der Beihilfe;
Bewilligungsbehörde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.