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Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte durch, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen."
Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender Weise im Interesse der Union als Ganzes."
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Aufgaben, die dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden."
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Rechenschaftspflicht der Behörden Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die auf sie übertragenen Aufsichtsaufgabengemäß Verordnung (EU) Nr. 1024/2013."
Artikel 4 Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung: "i) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten geht, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen, zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind."
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: "a) sie leistet einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Organe der Union abgibt und Leitlinien, Empfehlungen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie sonstige Maßnahmen ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
sie entwickelt ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union, das bewährte Verfahren in Bezug auf Aufsichtsmethoden und -prozesse aufführt und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem die sich verändernde Geschäftspraxis sowie sich verändernde Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt."
Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) sie erleichtert die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;"
Buchstabe i erhält folgende Fassung: "i) sie fördert im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen potentiell ein Systemrisiko ausgehen könnte;"
Buchstabe l wird gestrichen.
Der folgende Absatz wird eingefügt: "(1a) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch und
trägt, unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Kreditinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Kreditinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung."
Der folgende Absatz wird angefügt: "(2a) Bei der Ausübung der in Absatz 2 genannten Befugnisse und bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Behörde den Grundsätzen der Besseren Rechtsetzung Rechnung, einschließlich den Ergebnissen von Kosten-Nutzen-Analysen, die im Einklang mit dieser Verordnung erstellt wurden."
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: "Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern."
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU, um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen."
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Mindestens einmal jährlich prüft die Behörde, ob es angezeigt ist, gemäß Artikel 32 unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten vorzunehmen, und informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über ihre Erwägungen. Werden solche unionsweiten Bewertungen vorgenommen und sieht es die Behörde als angemessen an, so sorgt sie für eine Offenlegung der Ergebnisse jedes teilnehmenden Finanzinstituts."
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Damit eine gemeinsame Aufsichtskultur geschaffen wird, entwickelt die Behörde ein europäisches Aufsichtshandbuch für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der gesamten Union und hält es auf dem neuesten Stand, wobei sie unter anderem sich verändernde Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle der Finanzinstitute berücksichtigt. Im europäischen Aufsichtshandbuch werden bewährte Aufsichtspraktiken in Bezug auf Methoden und Verfahren aufgeführt."
Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3a) Die Behörde legt der Kommission eine Stellungnahme vor, sofern aus der vergleichenden Analyse oder aus sonstigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangten Informationen hervorgeht, dass eine Gesetzesinitiative notwendig ist, um die weitere Harmonisierung der Vorschriften des Aufsichtsrechts zu gewährleisten."
Artikel 31 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: "b) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,".
Die Buchstaben d, e und f erhalten folgende Fassung: "d) den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,
sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden könnten,
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten für Institute im Regulierungsbereich erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung."
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden eingefügt: "(3a) Zur Durchführung der unionsweiten Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gemäß diesem Artikel kann die Behörde gemäß Artikel 35 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen Informationen direkt von diesen Finanzinstituten verlangen. Die Behörde kann die zuständigen Behörden ebenfalls auffordern, besondere Prüfungen durchzuführen. Sie kann die zuständigen Behörden auffordern, Kontrollen vor Ort durchzuführen, die auch die Teilnahme der Behörde gemäß Artikel 21 und nach Maßgabe der dort festgelegten Bedingungen umfassen können, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse sicherzustellen. (3b) Die Behörde kann die zuständigen Behörden ersuchen zu verlangen, dass Finanzinstitute die Informationen, die sie nach Absatz 3a vorlegen müssen, einer unabhängigen Prüfung unterziehen."
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
In Absatz 6 erhält Unterabsatz 1 die folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt: "(7a) Übermitteln die Adressaten eines Ersuchens gemäß Absatz 6 nicht unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen, so informiert die Behörde gegebenenfalls die Europäische Zentralbank und die zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts mit der Behörde zusammenarbeiten, um vollen Zugang zu den Informationen und Ursprungsdokumenten, Büchern oder Unterlagen zu gewährleisten, zu denen der Adressat rechtmäßigen Zugang hat, um die Informationen zu prüfen."
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem Rat und dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB unterrichtet das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.1092/2010."
Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Unterrichtet die zuständige Behörde den Rat und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung, und unterrichtet die Kommission."
Artikel 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich."
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: "d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter, der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank ernannt wird,".
Folgender Absatz wird eingefügt: "(4a) In Diskussionen, die sich nicht auf einzelne Finanzinstitute gemäß Artikel 44 Absatz 4 beziehen, kann der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank benannte Vertreter von einem Vertreter der Europäischen Zentralbank mit Fachwissen in Zentralbankaufgaben begleitet werden."
Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(1a) Der Rat der Aufseher beruft für die Zwecke des Artikels 17 ein unabhängiges Gremium ein, das aus dem Vorsitzenden des Rates der Aufseher und sechs weiteren Mitgliedern besteht, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörde handelt, die mutmaßlich gegen Unionsrecht verstoßen hat, und deren Interessen durch die Angelegenheit nicht berührt werden und die keine direkten Verbindungen zu der betreffenden zuständigen Behörde haben. Jedes Mitglied des unabhängigen Gremiums hat eine Stimme. Beschlüsse des unabhängigen Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt: "Die Aufgaben, die der Europäischen Zentralbank durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen werden, bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird angefügt: "(4a) Der Vorsitzende der Behörde ist befugt, jederzeit eine Abstimmung zu veranlassen. Unbeschadet dieser Befugnis und der Wirksamkeit der Beschlussfassungsverfahren der Behörde, ist der Rat der Aufseher der Behörde darum bemüht, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen."
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats muss ausgewogen und verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Im Verwaltungsrat sitzen mindestens zwei Vertreter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung."
Artikel 47 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausgaben Der Vorsitzende macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten."
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausgaben Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten."
Artikel 63 Absatz 7 wird gestrichen.
Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt."
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