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Mit der Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates , die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, wurde ein System der autonomen Handelsmaßnahmen zwischen der Union und den Ländern und Gebieten im westlichen Balkan eingeführt, indem bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit werden und bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan Zugang zu einem Gesamtzollkontingent erhalten.
Die derzeitigen autonomen Handelsmaßnahmen für den westlichen Balkan decken zwei verbleibende Vorteile ab: erstens die Aussetzung der spezifischen Zölle für…
Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung einer Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung im Westbalkan (Albanien, Bosnien…
Das ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates eingeführte System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt eine wertvolle Unterstützung für die…
Am 16. Dezember 2020 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2020/2172 des Europäischen Parlaments und des Rates an und verlängerten…
Die Verlängerung der Geltungsdauer der autonomen Handelsmaßnahmen steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin gehend geändert, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.