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Fischereifahrzeuge, die in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J3KL, der unter den NAFO-Regelungsbereich fällt, Kabeljau befischen, verwenden Fanggeräte mit folgenden Mindestmaschenöffnungen:
bei Verwendung eines Selektionsgitters im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates 130 mm; oder
155 mm.
In Kapitel III wird nach Abschnitt 1 folgender Abschnitt eingefügt: „ABSCHNITT 1A NAFO-REGELUNGSBEREICH Artikel 23a Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den…
für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder…
für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder…
für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder…
für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der…
reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.