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Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
In Kapitel III wird nach Abschnitt 1 folgender Abschnitt eingefügt: „ABSCHNITT 1A NAFO-REGELUNGSBEREICH Artikel 23a Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL Fischereifahrzeuge, die in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J3KL, der unter den NAFO-Regelungsbereich fällt, Kabeljau befischen, verwenden Fanggeräte mit folgenden Mindestmaschenöffnungen:
bei Verwendung eines Selektionsgitters im Sinne des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates 130 mm; oder
155 mm.
In Artikel 59 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe eingefügt:
Artikel 23a gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist.“
In Anhang IA Teil A erhält Tabelle 2 folgende Fassung: „Tabelle 2 Art: Sardelle Gebiet: 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 Engraulis encrasicolus (ANE/9/3411) Spanien 5 919 Analytische TAC Portugal 17 531 Union 23 450 TAC 23 450 ( 1 ) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden. ( 2 ) Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 969 Tonnen in dem Gebiet gefangen werden, das durch folgende Koordinaten und Küsten begrenzt wird (ANE/*09AW): Punkt Breitengrad Längengrad 1 36°00'00"N 5°36'00"W 2 36°00'00"N 11°00'00"W 3 37°01'20"N 8°59'47"W ( 3 ) Besondere Bedingung: Hiervon dürfen zusätzlich zu der in Fußnote 2 genannten Menge und nach vollständiger Nutzung dieser Menge in dem in Fußnote 2 genannten Gebiet im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 (ANE/*09AW2) folgende Mengen gefangen werden: Spanien 1 926 Portugal 2 102 Union 4 028 ( 4 ) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 darf diese Quote nur in Teilen des Untergebiets 9 nördlich der Linie zwischen den folgenden Punkten (ANE/*09AW3) gefangen werden: Punkt Breitengrad Längengrad 1 36°00'00"N 11°00'00"W 2 37°01'20"N 8°59'47"W“
In Anhang IC erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Art: Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL Gadus morhua (COD/N2J3KL) Bulgarien 0,001 Analytische TAC Deutschland 162,340 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Estland 28,937 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien 150,098 Frankreich 23,363 Lettland 28,937 Litauen 28,937 Polen 75,850 Portugal 234,372 Rumänien 2,165 Union 735 TAC 18 947 ( 1 ) Diese Quote gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025. Darf nur vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden. ( 2 ) Zwischen 00:00 UTC am 15. April 2025 und 23:59 UTC am 30. Juni 2025 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.“
Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:
0,25 im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung (EU) 2024/257 sollte daher entsprechend geändert werden.
ab 2023 ihre in den Geltungsbereich des Artikels 2 der Verordnung EU 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit den in Anhang IIIa der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.