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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025. Abweichend davon
gilt Artikel 12 Absatz 1 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung über die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 13 Absätze 1 bis 7 vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026;
gilt Artikel 13 Absatz 8 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2026;
gelten die Artikel 17 und 18 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassene delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge VI und VII der genannten Verordnung über technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland sowie technische Maßnahmen für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 anwendbar werden, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 18a vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 19 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;
gilt Artikel 19a vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 24 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Januar 2026;
gilt Artikel 25 vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Erholungsmaßnahmen für Kabeljau in den NAFO-Divisionen 2J3KL anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 26 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs IV der genannten Verordnung über technische Maßnahmen für Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Artikel 29 Absatz 2 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Einführung eines Verbots, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gelten Artikel 32 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025;
gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2025 bis zum 19. Januar 2026;
endet die Geltungsdauer von Abschnitt 13 an dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit entsprechenden Maßnahmen anwendbar wird;
gelten die Anhänge IA bis IJ auch 2026, wenn dies in den genannten Anhängen angegeben ist;
gilt Anhang IA Teil B Tabellen 116 bis 118 Fußnote 1 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassener delegierter Rechtsakt über eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dornhai anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;
gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;
gelten die Anhänge IM und XI vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026;
gilt Anhang II vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2026;
gelten die mit der vorliegenden Verordnung für 2025 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für 2026 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2026 und gegebenenfalls im Jahr 2027 ausschließlich für folgende Zwecke weiter:
Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und
Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;
gilt Artikel 14 Nummer 1 vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026;
Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24…
Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025. Was den Anwendungsbereich dieser Verordnung betrifft, finden jedoch Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 ab dem Tag ihres…
gilt Anhang II vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 30. Juni 2027.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.