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Tabelle 1 Art: Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL Gadus morhua (COD/N2J3KL) Bulgarien 0,003 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 342,791 Estland 61,101 Spanien 316,941 Frankreich 49,333 Lettland 61,101 Litauen 61,101 Polen 160,161 Portugal 494,898 Rumänien 4,570 Union 1 552 TAC 40 000 (1) Diese Quote gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026. (2) Zwischen 00:00 UTC am 15. April 2026 und 23:59 UTC am 30. Juni 2026 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 2 Art: Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO Gadus morhua (COD/N3NO.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 3 Art: Kabeljau Gebiet: NAFO 3M Gadus morhua (COD/N3M.) Deutschland 587,0 Analytische TAC Estland 140,0 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Spanien 1 805,0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Frankreich 252,0 Lettland 140,0 Litauen 140,0 Polen 478,0 Portugal 2 475,8 Union 6 017,8 TAC 12 613 (1) Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 4 Art: Rotzunge Gebiet: NAFO 3L Glyptocephalus cynoglossus (WIT/N3L.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 5 Art: Rotzunge Gebiet: NAFO 3NO Glyptocephalus cynoglossus (WIT/N3NO.) Estland 61,6 Analytische TAC Lettland 61,6 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Litauen 61,6 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Union 185 TAC 1 395 Tabelle 6 Art: Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M Hippoglossoides platessoides (PLA/N3M.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 7 Art: Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO Hippoglossoides platessoides (PLA/N3LNO.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 8 Art: Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Gebiet: NAFO-Untergebiete 3 und 4 Illex illecebrosus (SQI/N34.) Estland 128 Analytische TAC Lettland 128 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Litauen 128 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Polen 227 Sonstige 29 467 Union 30 078 TAC 34 000 (1) Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten. (2) Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember gelten während eines Ausnahmezeitraums von höchstens zwei Wochen bis zu insgesamt drei Hols, bei denen jede andere Art, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten im NAFO-Übereinkommensbereich festgesetzt werden, und mit Ausnahme von Kalmaren, den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, nicht als gezielte Fischerei, vorausgesetzt, das Fischereifahrzeug hat einen Kontrollbeobachter an Bord, verwendet eine Maschenöffnung, die nicht kleiner als 60 mm ist, und hält die NAFO-Mitteilungs- und Berichterstattungsanforderungen ein, um den genannten Ausnahmezeitraum von zwei Wochen zu nutzen. Nach jedem solchen Hol entfernt sich das Fischereifahrzeug unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols. (3) Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/N34_AMS). (4) Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht. Tabelle 9 Art: Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO Limanda ferruginea (YEL/N3LNO.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 15 810 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird jedoch im Anschluss an Quotenübertragungen, Tausch oder Charter gezielte Fischerei ausgeübt, gilt Folgendes: a) Ein Beifang von 15 % Rauer Scharbe ist erlaubt. Hat ein Fischereifahrzeug jedoch einen Beobachter an Bord, so i) ist der Höchstwert 2 900 kg oder 15 % Rauer Scharbe, je nachdem, welche Menge größer ist, und ii) darf ein Schiff während der ersten neun Fangtage im NAFO-Regelungsbereich die Höchstwerte gemäß Ziffer i für den Beifang Rauer Scharbe, der an Bord behalten wird, überschreiten, vorausgesetzt, dass der Beifang Rauer Scharbe am Ende des genannten Zeitraums oder wenn das Schiff den NAFO-Regelungsbereich verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt, 15 % oder weniger beträgt. b) In den ersten beiden Fällen, in denen der Fang von Rauer Scharbe den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, gelten diese Fänge als unbeabsichtigte Fänge, aber das Schiff muss sich unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols entfernen. Tabelle 10 Art: Lodde Gebiet: NAFO 3NO Mallotus villosus (CAP/N3NO.) Union 0 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. TAC 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 11 Art: Eismeergarnele Gebiet: NAFO 3LNO Pandalus borealis (PRA/N3LNOX) Estland 0 Analytische TAC Spanien 0 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Lettland 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Litauen 0 Polen 0 Portugal 0 Union 0 TAC 0 (1) Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 47°20'00''N 46°40'00''W 2 47°20'00''N 46°30'00''W 3 46°00'00''N 46°30'00''W 4 46°00'00''N 46°40'00''W (2) Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 46°00'00''N 47°49'00''W 2 46°25'00''N 47°27'00''W 3 46°42'00''N 47°25'00''W 4 46°48'00''N 47°25'50''W 5 47°16'50''N 47°43'50''W (3) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 12 Art: Eismeergarnele Gebiet: NAFO 3M Pandalus borealis (PRA/*N3M.) TAC entfällt Analytische TAC (1) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 47°20'00''N 46°40'00''W 2 47°20'00''N 46°30'00''W 3 46°00'00''N 46°30'00''W 4 46°00'00''N 46°40'00''W Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 47°55'00''N 45°00'00''W 2 47°30'00''N 44°15'00''W 3 46°55'00''N 44°15'00''W 4 46°35'00''N 44°30'00''W 5 46°35'00''N 45°40'00''W 6 47°30'00''N 45°40'00''W 7 47°55'00''N 45°00'00''W (2) Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Mitgliedstaat Höchstanzahl Fangtage Dänemark 0 Estland 0 Spanien 0 Lettland 0 Litauen 0 Polen 0 Portugal 0 · Tabelle 13 Art: Schwarzer Heilbutt Gebiet: NAFO 3LMNO Reinhardtius hippoglossoides (GHL/N3LMNO) Deutschland 303 Analytische TAC Estland 297 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Spanien 4 064 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Lettland 42 Litauen 21 Portugal 1 699 Union 6 426 TAC 10 960 Tabelle 14 Art: Rochen Gebiet: NAFO 3LNO Rajidae (SKA/N3LNO.) Estland 283 Analytische TAC Spanien 3 403 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Litauen 62 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Portugal 660 Union 4 408 TAC 7 000 Tabelle 15 Art: Rotbarsche Gebiet: NAFO 3LN Sebastes spp. (RED/N3LN.) Deutschland 204,0 Analytische TAC Estland 296,6 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Lettland 296,6 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Litauen 296,6 Union 1 094 TAC 6 000 Tabelle 16 Art: Rotbarsche Gebiet: NAFO 3M Sebastes spp. (RED/N3M.) Deutschland 513 Analytische TAC Estland 1 571 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Spanien 233 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Lettland 1 571 Litauen 1 571 Portugal 2 354 Union 7 813 TAC 17 503 (1) Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 8 752 Tabelle 17 Art: Rotbarsche Gebiet: NAFO 3O Sebastes spp. (RED/N3O.) Spanien 1 771 Analytische TAC Portugal 5 229 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Union 7 000 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC 20 000 Tabelle 18 Art: Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K Sebastes spp. (RED/N1F3K.) Lettland 0 Analytische TAC Litauen 0 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Union 0 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC 0 (1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Tabelle 19 Art: Weißer Gabeldorsch Gebiet: NAFO 3NO Urophycis tenuis (HKW/N3NO.) Spanien 255 Analytische TAC Portugal 333 Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Union 588 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC 1 000 (1) Wird die TAC von 2 000 Tonnen gemäß den NAFO-Regeln durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten: Spanien 509 Portugal 667 Union 1 176 ·
Tabelle 1 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) Union 0 (1) Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten…
Tabelle 1 Art: Hering Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2 Clupea…
Tabelle 1 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1…
1. Anhang IA wird wie folgt geändert: a) Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen…
Tabelle 1 Art: Segelfisch Gebiet: Atlantik, östlich von 45°W Istiophorus albicans (SAI/AE45W) TAC 1 271,00 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der…
Anhang IA der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert: 1. In Teil A betreffend autonome Unionsbestände erhält die erste Tabelle die folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.