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Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2024 beschloss die NAFO, die Fischerei auf Kabeljau (Gadus morhua) in dem Teil der NAFO-Divisionen 2J, 3K und 3L (im Folgenden „2J3KL“), der in den NAFO-Regelungsbereich fällt, wieder aufzunehmen, nachdem Kanada eine Fangbeschränkung von 18 000 Tonnen für seine Fischereifahrzeuge in den NAFO-Divisionen 2J3KL für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 angenommen hat. Die NAFO hat insbesondere eine TAC und eine Unionsquote für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 in Höhe von 735 Tonnen auf der Grundlage eines überarbeiteten Verteilungsschlüssels in der NAFO angenommen. Darüber hinaus hat die NAFO Erholungsmaßnahmen für diesen Bestand für diesen Zeitraum festgelegt. Die TAC, die Unionsquote und die Erholungsmaßnahmen traten am 11. Oktober 2024 ohne rückwirkende Anwendung in Kraft. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
In Anhang IC erhält Tabelle 1 folgende Fassung: „Tabelle 1 Art: Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL Gadus morhua (COD/N2J3KL) Bulgarien 0,001 Analytische TAC…
155 mm.
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg…
(1) Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen: 1. Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2018 gefangen werden; 2.…
(1) Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche…
(1) Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.