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Gemäß Artikel 7 des Mehrjahresplans für die Nordsee und Artikel 8 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer gilt: Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands unter MSY Btrigger liegt, müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, durch die insbesondere die Fangmöglichkeiten auf einem Niveau festgelegt werden, das unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse der fischereilichen Sterblichkeit entspricht. Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands unter Blim liegt, müssen weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter B lim liegt, so…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen genannten Bestände…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 für die Nordsee…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.