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Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 für die Nordsee genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts für die Biomasse (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 7 dieser Verordnung weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter B lim liegt, so…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestände unter Blim liegt, so…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter BLIM liegt, so werden weitere…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in…
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands — und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat die Abundanz — eines der in…
Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.