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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen ausgeweitet, die Zahlungsdienste erbringen, insbesondere Organisationen, die Krypto- und Zahlungsdienste für gelistete Organisationen erbringen. Um das Entstehen neuer Organisationen zu bekämpfen, die an die Stelle der gelisteten Organisationen treten, wird das Transaktionsverbot auch auf gleichwertige Organisationen ausgeweitet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus werden mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 acht neue Organisationen in die Liste in Anhang XIX des genannten Beschlusses aufgenommen. Dieser Hinzufügung sollte Rechnung getragen werden, indem diese Organisationen auch in die Liste in Anhang XLV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen werden. Schließlich werden mit ihm auch Ausnahmen für Transaktionen hinzugefügt, die für bestehende Verträge und die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind.
Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute aus Drittländern sowie Anbieter von Krypto-Diensten auch auf Organisationen…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 wird das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen ausgeweitet, die…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern…
Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2032 werden fünf Kredit- oder Finanzinstitute in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen…
Es ist angebracht, das Transaktionsverbot weiter auf Kreditinstitute, Finanzinstitute und Organisationen auszuweiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen…
Es ist angezeigt, das Transaktionsverbot für Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern auf Organisationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.