Erwägungsgrund 2 32025R0205
Am 19. Februar 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/628 angenommen, mit dem in den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten zugunsten der in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Akteure, von Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat, und von Organisationen und Agenturen, die von einem Mitgliedstaat oder von einer spezialisierten Agentur eines Mitgliedstaats zertifiziert oder anerkannt sind, eine Ausnahme für humanitäre Zwecke von für benannte Personen, Vereinigungen und Körperschaften geltenden Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen wurde. Darüber hinaus wurde mit dem Beschluss (GASP) 2024/628 eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure eingeführt, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, sowie eine Überprüfungsklausel in Bezug auf diese Ausnahmen.