Art. 3 Buchst. b Ziff. i 32012R1026VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von…
Erwägungsgrund 3 32025R2077Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 kann ein Land als Land eingestuft werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, wenn es unter anderem bei der…
Erwägungsgrund 4 32012R1026VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter…
Art. 4 Abs. 1 32012R1026VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, erlassen:
Art. 7 Abs. 1 32012R1026VERORDNUNG (EU) Nr. 1026/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten…