Erwägungsgrund 1 32025R2083
Seit Beginn des Übergangszeitraums am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates, hat die Kommission, wie darin vorgesehen, Daten und Informationen über die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) erhoben, auch durch die Analyse der vierteljährlichen Berichte berichtspflichtiger Anmelder. Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und des Austauschs mit den Interessenträgern, auch im Rahmen der CBAM-Expertengruppe, wurden Bereiche zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM aufgezeigt, die im Einklang mit dem Bestreben der Union stehen, eine reibungslose Umsetzung des CBAM nach dem Ende des Übergangszeitraums am 1. Januar 2026 sicherzustellen.