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Die Nachweise, die für den Abzug eines tatsächlich gezahlten CO2-Preises erforderlich sind, beruhen auf Auskünften, die für die Bestimmung und Überprüfung der tatsächlichen grauen Emissionen relevant sind. Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten angegeben, so sollte es lediglich möglich sein, den Abzug des CO2-Preises unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise, sofern verfügbar, in Anspruch zu nehmen. Da die grauen Emissionen von Vorläuferstoffen nicht berücksichtigt werden sollten, wenn sie bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, ist der mit diesen grauen Emissionen verbundene CO2-Preis für den Abzug nicht relevant.
CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare…
der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge…
Wenn Vormaterialien (Vorläuferstoffe) bereits vom EU-EHS oder einem vollständig mit dem EU-EHS verknüpften CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind, sollten die…
Die während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen deuten darauf hin, dass berichtspflichtige Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Informationen…
Zugelassene CBAM-Anmelder müssen eine jährliche CBAM-Erklärung vorlegen, die die Berechnung der grauen Emissionen enthält, die entweder auf Standardwerten oder…
Solange es für die Regelung der CO2-Emissionen keine geeigneteren Instrumente gibt, beispielsweise eine harmonisierte Kraftstoffbesteuerung mit CO2-Komponente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.