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Zugelassene CBAM-Anmelder können eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen tatsächlich gezahlten CO2-Preis beantragen. Da der CO2-Preis in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland der eingeführten Waren gezahlt werden kann, sollte dieser CO2-Preis ebenfalls abgezogen werden können.
Wenn die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine…
die Gesamtzahl der den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in…
Einem zugelassenen CBAM-Anmelder sollte es erlaubt sein, eine Kürzung der abzugebenden CBAM-Zertifikate entsprechend dem bereits im Ursprungsland für die…
Gibt ein zugelassener CBAM-Anmelder aufgrund falscher Angaben eines Dritten, nämlich eines Betreibers, eines Prüfers oder einer unabhängigen Person, die die…
Die Verpflichtung der zugelassenen CBAM-Anmelder, sicherzustellen, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf ihrem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Sanktion mindern,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.