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Die Kommission sollte jedes Jahr auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate prüfen, ob sich die durchschnittlichen Emissionsintensitäten der Waren oder die Handelsströme der Waren wesentlich verändert haben, auch durch Umgehungspraktiken. Um sicherzustellen, dass mindestens 99 % der mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, um den massenbasierten Schwellenwert unter Anwendung der in Anhang VII Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/956 beschriebenen Methode zu ändern. Um Wirksamkeit und Sicherheit zu gewährleisten, sollte die Kommission solche Rechtsakte nur dann erlassen, wenn der sich daraus ergebende Schwellenwert um mehr als 15 Tonnen von dem geltenden Schwellenwert abweicht. Wird der massenbasierte Schwellenwert geändert, sollte er ab dem Beginn des folgenden Kalenderjahres gelten.
Bis zum 30. April jedes Kalenderjahres bewertet die Kommission auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, ob durch den…
Mit der Festlegung des massenbasierten Schwellenwerts, der die durchschnittliche Emissionsintensität der Menge der eingeführten Waren widerspiegelt, wird das…
In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert aufgenommen werden, der auf der kumulierten Eigenmasse von eingeführten Waren in einem bestimmten…
Folgender Artikel wird eingefügt: De-minimis-Ausnahmeregelung (1) Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist…
Die Kommission sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung regelmäßig evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.…
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.