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In die Verordnung (EU) 2023/956 sollte ein neuer Schwellenwert aufgenommen werden, der auf der kumulierten Eigenmasse von eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr pro Einführer und Jahr beruht (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“), und der zunächst auf 50 Tonnen festgesetzt werden sollte. Ein massenbasierter Schwellenwert sollte kumulativ für alle Waren in den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement gelten. Überschreitet die Eigenmasse aller von einem Einführer in einem bestimmten Kalenderjahr eingeführten Waren kumulativ den massenbasierten Schwellenwert nicht, so sollte dieser Einführer, auch jeder Einführer mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in einem bestimmten Kalenderjahr von den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 (im Folgenden „De-minimis-Regelung“) ausgenommen sein. Überschreitet ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert innerhalb eines betreffenden Kalenderjahres, so sollte dieser Einführer den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf alle grauen Emissionen unterliegen, die mit allen in dem betreffenden Kalenderjahr eingeführten Waren in Verbindung stehen, insbesondere der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erhalten, der Verpflichtung, eine CBAM-Erklärung in Bezug auf alle grauen Emissionen aller Waren vorzulegen, die er in diesem betreffenden Kalenderjahr eingeführt hat, und der Verpflichtung, für alle diese Emissionen CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben.
Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die…
Folgender Artikel wird eingefügt: De-minimis-Ausnahmeregelung (1) Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist…
Mit der Festlegung des massenbasierten Schwellenwerts, der die durchschnittliche Emissionsintensität der Menge der eingeführten Waren widerspiegelt, wird das…
1. Der in Artikel 2a genannte massenbasierte Schwellenwert wird auf 50 Tonnen Eigenmasse festgesetzt. 2. Zu dem in Artikel 2a Absatz 3 genannten Zweck ist…
Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung ausreichend zielgerichtet ist, sollte der massenbasierte Schwellenwert für jeden Einführer gelten, auch für…
Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind und den massenbasierten Schwellenwert überschritten haben, sollten einer Sanktion gemäß Artikel 26 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.